Impressumspflicht auf Facebook & Co.?

Besteht eine Impressumspflicht auf Facebook? Während diese Frage für die eigene Verlagswebseite seit Jahren klar mit JA zu beantworten ist, so ist dies für Social Media Plattformen wie Facebook bislang ungeklärt gewesen. Bislang, denn einige diesbezügliche aktuelle Urteile wirbeln nun gehörig Staub auf. Als Dozent für die Akademie der Deutschen Medien führte Daniel Gremm, anlässlich des Seminars Social Media Manager (ADB) vom 4. bis 6.9.2013 in Berlin, ein Interview mit IT-Rechtsanwältin Anna Kastner.

 

Daniel Gremm, Dozent für Social Media und Online-Marketing: Frau Kastner, aktuell herrscht Unsicherheit bei vielen Verlagen, ob Sie für Ihre Facebook-Seiten auch ein Impressum vorhalten müssen, so wie auf Ihren Webseiten. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Regensburg hatte diesbezüglich tätigen Abmahnern Recht gegeben. Ähnlich hatte u. a. schon 2011 das Landgericht Aschaffenburg geurteilt. Auf der anderen Seite steht ein aktuelles Urteil des Landgerichts Bochum, nach welchem ein einfacher Link auf ein Impressum außerhalb von Facebook ausreicht. Sie haben sich u. a. auf IT-Recht spezialisiert und beraten Unternehmen auch in diesen Fragen. Muss aus Ihrer Sicht jetzt jeder Verlag mit einer Facebook-Seite ein Impressum auf Facebook vorhalten?

 

Anna Kastner, IT-Rechtsanwältin: Wie aus der aktuellen Rechtsprechung ersichtlich ist, sind die Meinungen der Gerichte hierüber unterschiedlich. Faktisch ist die Rechtslage damit unklar. Die Tendenz geht meiner Meinung nach dazu, eine Impressumspflicht anzunehmen, auch wenn sich die Begründungen hier ebenso unterscheiden wie die zur Zeit vertretenen Rechtsauffassungen. Die Ansicht des Landgerichts Regensburg, nach der Facebook-Seiten eine gewisse Selbständigkeit im Vergleich zur verlinkten Homepage aufweisen, ist nicht von der Hand zu weisen. Für Unternehmen sollte oberstes Gebot die größtmögliche Sicherheit beim Internetauftritt sein, so dass vor einer endgültigen höchstrichterlichen Klärung die Bereitstellung eines Impressums auf der Facebook-Seite für jeden Unternehmer selbstverständlich sein sollte.

 

Gremm: Es handelt sich hier um Landgerichtsurteile. Sind diese überhaupt von bundesweiter Bedeutung? Wie soll sich z. B. der in Hamburg oder München ansässige Verlag verhalten, wenn das dortige Landgericht künftig anders entscheiden sollte? Und was machen dann bundesweit tätige Verlage? Bei unterschiedlicher Rechtsprechung würden diese ja dann immer mit einem Bein in der Illegalität stehen.

 

Kastner: Es ist in der Tat schwer abzuschätzen, wie die einzelnen, jeweils zuständigen Landgerichte entscheiden. Gerade in Fällen von Abmahnungen ist es jedoch häufig für den Abmahner dank des sog. fliegenden Gerichtsstands ohnehin möglich, das Verfahren an einem Gericht seiner Wahl zu führen. Ein Unternehmer sollte sich also nie auf die Ansicht des für seinen Firmensitz zuständigen Landgerichts verlassen, sondern vorbeugend agieren und damit in der momentanen Situation ein Impressum mit aufnehmen.

 

Gremm: Wenn nun wirklich jeder geschäftsmäßig Tätige ein Impressum auf seiner Facebook-Seite benötigt, muss das Impressum dort genauso schnell und einfach (mit einem Klick) erreichbar sein? Wie und wo sollte das Impressum bei Facebook integriert werden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?

 

Kastner: Natürlich muss das Impressum auch auf der Facebook-Seite leicht und schnell für den Besucher zugänglich sein. Inzwischen gibt es mehrere Generatoren, die das Einfügen einer Impressumsseite erleichtern sollen. Ein Problem stellt sich derzeit allerdings noch für die mobile Nutzung. Hier kann beispielsweise ergänzend zum eigentlichen Impressum eine Verlinkung auf die Impressumsseite in die Infobox aufgenommen werden. So kommt der Nutzer einfach auch mobil auf die Impressums-Seite.

 

Gremm: Gelten für dieses Impressum auf Facebook dieselben inhaltlichen Vorgaben wie auf der Webseite? In diesem Fall könnte der Verlag doch einfach das eigene rechtskonforme Webseiten-Impressum auf Facebook kopieren, oder?

 

Kastner: Die Impressumspflicht ergibt sich in beiden Fällen aus § 5 des Telemediengesetzes (TMG), so dass inhaltlich die selben Anforderungen gelten. Sofern das Impressum der jeweiligen Website vollständig und abmahnsicher ist, kann es der Unternehmer übernehmen. Auch hier muss aber genau darauf geachtet werden, dass bei der Umformatierung keine Informationen verloren gehen.

 

Gremm: Wenn das Urteil des Regensburger Landgerichts nun Facebook-Seiten mit Webseiten gleichzusetzen scheint – müsste dann nicht künftig eigentlich auf allen geschäftsmäßig genutzten Seiten eines Verlags ein Impressum vorgehalten werden? Das würde dann auch die eigenen Seiten auf Twitter, Youtube, Google+ & Co. genauso betreffen wie die geschäftsmäßig genutzten Facebook-Profile von z. B. Freiberuflern.

 

Kastner: Ja, das muss es. Sobald der gewerbliche Internetauftritt eine gewisse Selbständigkeit aufweist, was bei nahezu allen Social-Network-Profilen der Fall sein dürfte, handelt es sich um ein eigenständiges Telemedium, so dass ein Impressum bereitgestellt werden sollte. Hier sind in den kommenden Jahren noch viele Entscheidungen zu erwarten, die diese Pflichten konkretisieren werden. Derzeit gilt aber: ein Unternehmer, der in einem öffentlichen Profil seines Gewerbes kein vollständiges Impressum bereit hält, muss früher oder später mit einer Abmahnung rechnen.

 

Gremm: Frau Kastner, ich danke Ihnen für dieses Gespräch.

 

Wer weitere Fragen zur Rechtslage auf Facebook hat, dem sei die Fortbildung zum Social Media Manager (ADB) vom 4. bis 6.9.2013 in Berlin (weitere Infos hier) empfohlen.

2019-04-23T11:59:49+02:00
Tel.: 0049 89 29 19 53 0
Schreiben Sie uns!
FAQ